Werkstudentenvertrag

Werkstudenten sind Arbeitnehmer mit der Besonderheit, dass sie parallel studieren. Vorteilhaft für Unternehmen ist in diesem Zusammenhang das Werkstudentenprivileg, das unter bestimmten Bedingungen davon befreit, Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen.
Studenten, die nebenbei eine mehr als geringfügige Beschäftigung (bei einer geringfügigen Beschäftigung, sog. Minijob, greifen ebenfalls sozialversicherungsrechtliche Privilegien) ausüben, genießen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, wenn die Voraussetzungen des sog. Werkstudentenprivilegs vorliegen.
Die Voraussetzungen für das Werkstudentenprivileg sind, dass (1) der Werkstudent maximal 20 Stunden pro Woche beschäftigt ist, oder (2) dass die Beschäftigung auf einen Zeitraum von drei Monaten begrenzt ist, oder (3) dass die Tätigkeit ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird.




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